Aktuelles

Februar/März 2024 – Verabschiedung der ersten Auflage unserer Thesen zu den Standards guter Ombudstätigkeit

Nach vielen Online- und Präsenztreffen haben wir eine erste Auflage unserer Standards erabeitet. Diese sind hier abrufbar: 2024-03-08_Thesenpapier.

Wir freuen uns über Rückmeldungen zu unseren Thesen sowie über Fragen betreffend die Tätigkeit als Ombudsperson, die wir intern diskutieren und zu denen wir ggf. weitere Standards erarbeiten können. Wer mit uns diskutieren, seine Ideen einbringen und kritische Fragen im Diskurs erörtern möchte, ist herzlich eingeladen, bei uns Mitglied zu werden.

05. November 2023 – Bußgeldfreie Umsetzungfrist für die Einrichtung von Meldestellen läuft ab

Das am 03.07.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz enthält in § 40 eine ganze Reihe von bereits geltenden Bußgeldvorschriften, so unter anderem im Falle der Behinderung der Kommunikation (§ 40 Abs. 2 Nr. 1) oder der Ergreifung von Repressalien (§ 40 Abs. 2 Nr. 3). Die Pflicht, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, ist nach (§ 40 Abs. 2 Nr. 2) bußgeldbewehrt, nach § 42 Abs. 2 jedoch erst ab dem 01.12.2023.

Mit anderen Worten: Spätestens zum 01.12.2023 sollte jede nach dem HinSchG verpflichtete Organisation (d.h. jedenfalls mit 250 oder mehr Mitarbeitern) eine interne Meldestelle eingerichtet haben und betreiben. Für Organisationen mit 50 bis 249 Mitarbeitern ist das maßgebliche Datum vorbehaltlich § 12 Abs. 3 der 17.12.2023 (vgl. § 42 Abs. 1).

08. Juli 2023 – Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Danach besteht für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ab sofort und für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern ab dem 17.12.2023 die Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldesystems zur Entgegennahme von Hinweisen („Hinweisgebersystem“), das insbesondere die nachfolgenden Anforderungen erfüllen muss:

  • Die Hinweise müssen schriftlich, telefonisch oder persönlich abgeben werden können. Das Meldesystem muss dabei die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber gewährleisten.
  • Die Hinweisgeber sind innerhalb einer Woche schriftlich über den Eingang und innerhalb von drei Monaten über die eingeleiteten Folgemaßnahmen zu ihrer Meldung zu informieren.
  • Die Kommunikation mit dem Hinweisgeber ist vollständig zu dokumentieren.

Für den Fall, dass Unternehmen kein geeignetes Hinweisgebersystem einrichten, droht eine Geldbuße bis zu 20.000,– €.

12. Mai 2023 – Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Am Freitag, dem 12.05.2023, hat der Bundesrat dem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes zugestimmt. Zuvor war am 09.05.2023 durch den Vermittlungsausschuss eine Einigung herbeigeführt worden. Diesem Kompromiss hatte der Bundestag bereits am 11.05.2023 zugestimmt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend geändert. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird im Laufe des Juni gerechnet.

Damit hat Deutschland knapp 1,5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist endlich die Vorgaben der EU umgesetzt. Ob aufgrund inhaltlicher Abweichungen von den EU-Vorgaben noch weitere Auseinandersetzungen mit der EU drohen, bleibt abzuwarten.

Inhaltlich sind folgende Änderungen gegenüber dem vorherigen  Entwurf hervorzuheben:

  • Im Kompromissvorschlag ist die Verpflichtung der Gesetzesadressaten, auch anonyme Meldungen zu bearbeiten, abermals einer Soll-Vorschrift gewichen.
  • Zudem sollten hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Abgabe der Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
  • Sachlich fallen Meldungen nur dann noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sich deren Inhalt auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen (Beschränkung auf einen beruflichen Kontext).
  • Die Höhe potenzieller Bußgelder im Falle von Verstößen wurde von EUR 100.000 auf EUR 50.000 reduziert.

30. März 2023 – Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Am Donnerstag, dem 30.03.2023, sollte über die „gesplitteten“ Entwürfe zum Hinweisgeberschutzgesetz abgestimmt werden. Wenige Stunden vor der Abstimmung hat der Bundestag die Debatte von der Tagesordnung entfernt.

Offenbar sollen zunächst Gespräche mit der Union geführt werden, aus der Stimmen laut geworden waren, die die willkürliche Aufspaltung des Gesetzes nach dessen Ablehnung im Bundesrat für verfassungswidrig erachtet hatten.

Näheres unter:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-de-hinweisgeber-926806

17. März 2023 – Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Am Freitag, dem 17.03 2023, wird sich der Bundestag erstmals mit zwei Gesetzentwürfen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Schutz hinweisgebender Personen befassen. Konkret handelt es sich um den „Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (20/5992) sowie den „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (20/5991).

Der jetzt neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (20/5992) ist weitgehend identisch mit dem am 16.12.2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (20/4909). Allerdings werden darin in § 1 Abs. 3 HinSchG Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen.

Die „Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (20/5991) regelt die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des HinSchG auf den Personenkreis, der nunmehr nach § 1 Abs. 3 HinSchG ausgeschlossen ist. Die in dem HinSchG vorgenommene Einschränkung wird damit somit wieder aufgehoben.

Hintergrund dieser Splittung ist es offensichtlich, dass dadurch – jedenfalls nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen – keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich ist und somit eine schnellere Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie ins nationale Recht erfolgen kann.

08. Juli 2023 – Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Danach besteht für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ab sofort und für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern ab dem 17.12.2023 die Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldesystems zur Entgegennahme von Hinweisen („Hinweisgebersystem“), das insbesondere die nachfolgenden Anforderungen erfüllen muss:

  • Die Hinweise müssen schriftlich, telefonisch oder persönlich abgeben werden können. Das Meldesystem muss dabei die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber gewährleisten.
  • Die Hinweisgeber sind innerhalb einer Woche schriftlich über den Eingang und innerhalb von drei Monaten über die eingeleiteten Folgemaßnahmen zu ihrer Meldung zu informieren.
  • Die Kommunikation mit dem Hinweisgeber ist vollständig zu dokumentieren.

Für den Fall, dass Unternehmen kein geeignetes Hinweisgebersystem einrichten, droht eine Geldbuße bis zu 20.000,– €.

12. Mai 2023 – Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Am Freitag, dem 12.05.2023, hat der Bundesrat dem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes zugestimmt. Zuvor war am 09.05.2023 durch den Vermittlungsausschuss eine Einigung herbeigeführt worden. Diesem Kompromiss hatte der Bundestag bereits am 11.05.2023 zugestimmt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend geändert. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird im Laufe des Juni gerechnet.

Damit hat Deutschland knapp 1,5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist endlich die Vorgaben der EU umgesetzt. Ob aufgrund inhaltlicher Abweichungen von den EU-Vorgaben noch weitere Auseinandersetzungen mit der EU drohen, bleibt abzuwarten.

Inhaltlich sind folgende Änderungen gegenüber dem vorherigen  Entwurf hervorzuheben:

  • Im Kompromissvorschlag ist die Verpflichtung der Gesetzesadressaten, auch anonyme Meldungen zu bearbeiten, abermals einer Soll-Vorschrift gewichen.
  • Zudem sollten hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Abgabe der Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
  • Sachlich fallen Meldungen nur dann noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sich deren Inhalt auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen (Beschränkung auf einen beruflichen Kontext).
  • Die Höhe potenzieller Bußgelder im Falle von Verstößen wurde von EUR 100.000 auf EUR 50.000 reduziert.

30. März 2023 – Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Am Donnerstag, dem 30.03.2023, sollte über die „gesplitteten“ Entwürfe zum Hinweisgeberschutzgesetz abgestimmt werden. Wenige Stunden vor der Abstimmung hat der Bundestag die Debatte von der Tagesordnung entfernt.

Offenbar sollen zunächst Gespräche mit der Union geführt werden, aus der Stimmen laut geworden waren, die die willkürliche Aufspaltung des Gesetzes nach dessen Ablehnung im Bundesrat für verfassungswidrig erachtet hatten.

Näheres unter:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-de-hinweisgeber-926806

17. März 2023 – Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Am Freitag, dem 17.03 2023, wird sich der Bundestag erstmals mit zwei Gesetzentwürfen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Schutz hinweisgebender Personen befassen. Konkret handelt es sich um den „Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (20/5992) sowie den „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (20/5991).

Der jetzt neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (20/5992) ist weitgehend identisch mit dem am 16.12.2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (20/4909). Allerdings werden darin in § 1 Abs. 3 HinSchG Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen.

Die „Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (20/5991) regelt die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des HinSchG auf den Personenkreis, der nunmehr nach § 1 Abs. 3 HinSchG ausgeschlossen ist. Die in dem HinSchG vorgenommene Einschränkung wird damit somit wieder aufgehoben.

Hintergrund dieser Splittung ist es offensichtlich, dass dadurch – jedenfalls nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen – keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich ist und somit eine schnellere Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie ins nationale Recht erfolgen kann.

10. Februar 2023 – Bundesrat blockiert Hinweisgeberschutzgesetz

Der Bundesrat hat am 10.02.2023 seine Zustimmung zum Hinweisgeberschutzgesetz verweigert. Die Bundesregierung und der Bundestag werden nun voraussichtlich den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Bundesländern einen Kompromiss zu beraten. Die Blockade führt erneut zu deutlichen Verzögerungen, nachdem die EU-Hinweisgeberrichtlinie eigentlich bis Dezember 2021 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Seit dem Frühjahr 2022 läuft aus diesem Grund bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.

16. Dezember 2022 – Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzgesetz

Am 16.12.2022 hat der Bundestag das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen („Hinweisgeberschutzgesetz“) beschlossen. Im Vergleich zum Gesetzesentwurf aus September 2022 enthält die beschlossene Gesetzesfassung im Wesentlichen die nachfolgenden Änderungen:

  1. Der sachliche Anwendungsbereich wurde dahingehend ergänzt, dass nun auch Hinweise auf verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten sowie Hinweise auf Verstöße gegen die Vorschriften des europäischen Digital Markets Act davon umfasst sind (§ 2 HinSchG).
  2. In Abweichung vom ursprünglichen Gesetzesentwurf ist verpflichtend geregelt, dass Meldestellen auch anonyme Meldungen entgegennehmen müssen und nicht – wie zuvor – lediglich „sollen“. Dafür müssen geeignete Meldekanäle vorgehalten werden, die eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen. Das Verfahren zur Entgegennahme solcher anonymen Hinweise ist allerdings erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend vorgeschrieben (§ 42 Abs. 2 HinSchG).
  3. Im Falle eines Verstoßes gegen das Hinweisgeberschutzgesetz kann der Hinweisgeber zukünftig eine Entschädigung in Geld auch für immaterielle Schäden verlangen (§ 37 Abs. 1 HinSchG). Zuvor war eine Entschädigung nur für materielle Schäden vorgesehen.
  4. Die Aufbewahrungsfrist wurde von zwei auf drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens verlängert (§ 11 Abs. 5 HinSchG).
  5. Praxisrelevant ist schließlich, dass Hinweisgebersysteme auch weiterhin zentral im Konzern eingerichtet werden können (sog. Konzernregelung, § 14 HinSchG).

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 10.02.2023 mit dem Hinweisgeberschutzgesetz befassen.

April 2022 – Neuer Entwurf für Hinweisgeberschutzgesetz

Das Justizministerium hat einen neuen Entwurf für das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“  zur Abstimmung an die anderen Ministerien versandt.

Der persönliche Anwendungsbereich ist in dem Entwurf weit gefasst. Danach können sich alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen, auf den Schutz berufen (§ 1 Abs. 1 HinSchG-E). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind (§ 1 Abs. 2 HinSchG-E).

Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes soll auf nationales Recht ausgeweitet werden. Insbesondere wurden Verstöße gegen das (gesamte) Strafrecht und bestimmte Ordnungswidrigkeiten einbezogen (§ 2 HinSchG-E). Dies stellt eine Erweiterung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie dar, die bisher den Schutz nur bei Meldungen wegen Verstößen gegen EU-Recht vorsieht.

Entsprechend der Hinweisgeberschutz-Richtlinie sind nach dem Gesetz Unternehmen und Dienststellen ab 50 Mitarbeitern verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Für Unternehmen und Dienststellen mit bis zu 249 Mitarbeitern wird es allerdings voraussichtlich eine Übergangsregelung bis zum 17.12.2023 geben, bevor die Pflicht zur Einrichtung der internen Meldekanäle greift.

Die internen Meldestellen müssen für alle Beschäftigten zugänglich sein, können aber auch für Dritte geöffnet werden, die beruflich mit den Unternehmen oder Dienststellen in Zusammenhang stehen. Sie sind von geschultem Personal zu führen, das im Umgang mit den Hinweisen unabhängig agieren und entscheiden kann. Der Gesetzentwurf sieht hierbei explizit vor, dass sich Unternehmen und Dienststellen für die interne Meldestelle oder für die sogenannten Meldekanäle externer Rechtsanwälte als Ombudspersonen bedienen können.

Laut Handelsblatt wird erwartet, dass der Entwurf im Juni 2022 vom Kabinett beschlossen wird und im Herbst 2022 in Kraft tritt.

Die German Ombudsman Association erhielt vom Bundesministerium der Justiz Gelegenheit, zu dem aktuellen Entwurf Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Vereinigung mit Schreiben vom 11.05.2022 Gebrauch gemacht: Stellungnahme HinSchG – German Ombudsman Association

Februar 2021 – Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern

Die Vorgaben der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern sollen im Wesentlichen in einem neu zu schaffenden „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ („Hinweisgeberschutzgesetz“) umgesetzt werden.

Der Anwendungsbereich ist – wie erwartet – weit gefasst. So können sich auf den Schutz durch das neu einzuführende Hinweisgeberschutzgesetz alle Arbeitnehmer, aber auch Auszubildende, Beamte, Richter, Berufssoldaten sowie Personen in „arbeitnehmerähnlichen“ Situationen berufen. Der Schutz tritt dann ein, wenn diese Personen im Zusammenhang mit ihren beruflichen oder dienstlichen Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangt haben, die sie an die im Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Meldestellen weitergeben. Einbezogen wurden dabei insbesondere Verstöße gegen das (gesamte) Strafrecht sowie das Recht der Ordnungswidrigkeiten. Dies stellt eine Erweiterung der EU-Richtlinie dar, die bisher den Schutz nur bei Meldungen wegen Verstößen gegen EU-Recht vorsah.

Entsprechend der EU-Richtlinie sind nach dem Gesetz Unternehmen und Dienststellen ab 50 Mitarbeitern verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Für Unternehmen und Dienststellen mit bis zu 249 Mitarbeitern wird es allerdings voraussichtlich eine zweijährige Übergangsregelung geben, bis die Pflicht zur Einrichtung der internen Meldekanäle greift. Die internen Meldestellen müssen für alle Beschäftigten zugänglich sein, können aber auch für Dritte geöffnet werden, die beruflich mit den Unternehmen oder Dienststellen in Zusammenhang stehen. Die internen Meldestellen sind von geschultem Personal zu führen und die Entscheidungen im Umgang mit dem Hinweis unabhängig zu treffen. Der Gesetzentwurf sieht hierbei explizit vor, dass sich Unternehmen und Dienststellen externer Rechtsanwälte als Ombudspersonen bedienen können.

Juni 2020 – Stellungnahme zum Verbandssanktionengesetz

Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Nachdem das Bundesjustizministerium im August 2019 einen ersten „inoffiziellen“ Entwurf eines „Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (sogenanntes Verbandssanktionengesetz – VerSanG) vorgelegt hatte, wurde ein überarbeiteter Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vom 20.04.2020 auf der Internetseite des Ministeriums vorgestellt, der zuletzt in der Fassung vom 22. Juni 2020 veröffentlicht wurde. Der Entwurf befindet sich derzeit als Regierungsvorlage im Gesetzgebungsverfahren.

Die Vereinigung der Vertrauensanwälte hat hierzu Stellung genommen. Sie fordert eine Klarstellung des Gesetzgebers, dass dem Unternehmen keine Nachteile dadurch entstehen, wenn es sich um Sachaufklärung und Prävention durch Einrichtung einer Ombudsstelle bemüht.

Die Stellungnahme wurde mit den Stellungnahmen anderer Verbände auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht und kann hier als pdf-Datei herunter geladen werden.