Satzung
Satzung der German Ombudsman Association – Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „German Ombudsman Association – Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Weiterbildungsveranstaltungen für Vertrauensanwälte.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können Rechtsanwälte oder Unternehmensjuristen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. 2Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
(5) Die Mitgliederversammlung trifft die endgültige Entscheidung innerhalb des Vereins.
(6) Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
(7) Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift eines Mitglieds gerichtet war.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(5) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Ladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung an einem in der Einladung bekanntzugebenden Ort stattfinden. Alternativ kann sie online in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall sind mit der Einladung zur Versammlung auch die Zugangsdaten für die Einwahl bekanntzumachen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
(1) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Wird die Mitgliederversammlung virtuell abgehalten, sind technische Möglichkeiten für eine sichere anonyme Stimmabgabe vorzuhalten und den Mitgliedern zu erläutern.
(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Es werden durch verschiedene Vorstandsmitglieder mindestens die Funktionen des 1. und 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters wahrgenommen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2Einzelvertretung durch ein Vorstandsmitglied ist zulässig.
(3) Beschlüsse innerhalb des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer.
(2) Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.