Vertrauensanwälte

Externe Ombudspersonen sind Bestandteile eines effizienten Compliance-Systems

Korruption und sonstige Straftaten in oder gegen Unternehmen finden im Verborgenen statt. Hinweisgeber sind die wichtigsten Quellen bei der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in Organisationen. Die wertvollsten Hinweise stammen von Insidern – von Menschen, die etwas zu verlieren haben. Viele Sachverhalte würden nie entdeckt, entschlösse sich nicht einer der Beteiligten zum Aussteigen. Wer Korruption und Straftaten, die aus Unternehmen heraus und gegen Unternehmen begangen werden, effektiv bekämpfen will, muss „Aussteigern“ oder „stillen Beobachtern“ eine Möglichkeit zur Verfügung stellen, Sachverhalte zu melden, ohne dass sie damit rechnen müssen, ins „offene Messer“ zu laufen.

Konzept des externen Vertrauensanwalts

Vor diesem Hintergrund hat sich in der Praxis das Konzept des externen Vertrauensanwalts, auch Ombudsperson genannt, bewährt. Ombudspersonen werden von Unternehmen bestellt, um Hinweise über potenzielle Straftaten im Unternehmen zu erlangen. Hinweisgeber können auf diesem Weg Informationen in einem geordneten Verfahren übermitteln, ohne dabei ihre Identität preisgeben zu müssen. Wenn und soweit gewünscht, wahrt der Vertrauensanwalt ihre Anonymität gegenüber dem Unternehmen. Hemmschwellen bei Hinweisgebern werden durch die Zusicherung von Vertraulichkeit überwunden. Das Unternehmen wiederum erhält verlässliche Informationen, auf deren Grundlage über die weiteren Schritte (Aufklärung, Beseitigung, arbeitsrechtliche Maßnahmen, Strafverfolgung) entschieden werden kann.

Schutz durch Anonymität

Einem Hinweisgeber, dem nicht die Option zur Verfügung steht, sich in anonymisierter und geschützter Weise an eine externe Ombudsperson zu wenden, bleiben wenige Alternativen. Wendet er sich direkt an die Staatsanwaltschaft, droht ihm ggf. selbst die Strafverfolgung. Teilt er einen Sachverhalt über einen „anonymen Brief“ mit, besteht weder die Möglichkeit der Rückfrage noch der Qualitätssicherung. Auch kann der Hinweisgeber nicht nachvollziehen, was mit den Informationen geschieht. Die Mittel zur persönlichen, ggf. auch anonym durchgeführten, Kommunikation, die ein Rechtsanwalt als Ombudsperson bieten kann, fehlen. Einige, vor allem größere Unternehmen bieten zwar elektronische Portale an, über die ein Hinweisgeber anonym eine Meldung abgeben und im Nachhinein noch mit dem Unternehmen kommunizieren kann. Viele potenzielle Hinweisgeber schrecken aber vor der Abgabe einer Meldung in einem solchen Portal zurück, weil sie nicht wissen, wer auf der Empfängerseite sitzt.

Im Zweifel wird sich ein Hinweisgeber, der keinen Vertrauensanwalt ansprechen kann, daher dafür entscheiden, einen Sachverhalt überhaupt nicht zu melden. An dieser Konsequenz haben weder der Gesetzgeber noch die betroffenen Unternehmen ein Interesse.

Noch keine gesetzlichen Vorgaben für die Ombudstätigkeit

Ein Gesetz, das die Tätigkeiten einer Ombudsperson ausdrücklich regelt, existiert derzeit in Deutschland nicht. Wendet sich ein Hinweisgeber an einen Rechtsanwalt als Vertrauensanwalt, profitiert er von dessen fachlicher Kompetenz und dem berufsrechtlichen Rahmen, der die anwaltliche Tätigkeit prägt. Durch vertragliche Gestaltungen ist es möglich, dem Hinweisgeber ein Maß an Verschwiegenheit zu gewährleisten, wie es nur Rechtsanwälte bieten können. Das Unternehmen verzichtet gegenüber dem beauftragten Vertrauensanwalt unwiderruflich auf sämtliche Auskunfts- und Herausgabeansprüche aus dem mit ihm bestehenden Mandatsverhältnis. Der Rechtsanwalt wird Informationen nur in dem Umfang weiterleiten, wie sie der Hinweisgeber ausdrücklich freigibt.

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